Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Günter Borchert über die Zukunft der Individualmedizin

Prof. Dr. jur. Günter Borchert, Rechtswissenschaftler mit Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft, zu dessen Arbeitsgebieten aber auch das Medizinrecht gehört, hielt den Eröffnungsvortrag auf einer Tagung über die Zukunft der Individualmedizin.

Der Arbeitskreis "Dialogforum Pluralismus in der Medizin" führte im Beisein des Präsidenten der Bundesärztekammer, Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, eine Auftaktveranstaltung für einen Dialog zwischen "Schulmedizinern" und "konventioneller Medizin" und "Vertretern besonderer Therapierichtungen" ("Komplementärmedizin") durch.

Prof. Borchert referierte über das Thema "Umfang und Grenzen der Individualmedizin". Aus juristischer Perspektive gebe es gar keine andere Medizin als Individualmedizin. Die Rechtsordnung betone vor allem im Zivilrecht, nämlich im Vertrags- und Haftungsrecht, sowie im Strafrecht, dass das Persönlichkeitsrecht des individuellen Patienten die Beziehung zwischen ihm und dem Arzt präge.

Durch Regulierung des Arzt - Patienten - Verhältnisses von außen sei heute eine besondere Spannung zwischen der ärztlichen Tätigkeit als Komplementärmediziner und den Rahmenbedingungen des Krankenversicherungsrechts festzustellen. Diese schrieben einerseits vor, besondere Therapierichtungen nicht auszuschließen, andererseits aber auch vor, den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Man habe den Eindruck, im Gesetz seien mehr oder weniger bewusst Sätze aneinandergefügt worden, die einander eigentlich ausschließen. Prof. Borchert: "Wenn Sie aber im Dialog zwischen der konventionellen Medizin und der Komplementärmedizin erfolgreich sein werden, wenn es also einmal gemeinsame verbindende Positionen der Ärzteschaft gegenüber dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung gebe, dann wird das auch dazu führen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr durch das Spannungsverhältnis widersprüchlicher Regelungen gekennzeichnet sind, sondern dass der Gesetzgeber gar nicht umhin kommt, die gemeinsamen verbindenden Positionen zu berücksichtigen!"

Stilisierte Ansicht von Joseph Schumpeter
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